1. Kein gesetzliches Widerrufsrecht für individuell ausgewählte Einzelstücke: Nach deutschem Verbraucherrecht (§ 312g BGB) steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (Online-Käufen) zwar grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (Widerrufsrecht verweigert - Ohne Wissen Unikat erworben - Warenwert 99€). Für bestimmte Warengattungen sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vor, in denen kein Widerrufsrecht besteht (Kein Widerrufsrecht: Diese Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen | Ombudsstelle.at). Zu diesen gesetzlichen Ausnahmen zählt u.a. der Verkauf von Waren, die nicht vorgefertigt sind und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden (Widerrufsrecht verweigert - Ohne Wissen Unikat erworben - Warenwert 99€). Unsere in Deutschland angebotenen Antiquitäten und Einzelstücke fallen unter diesen Ausnahmetatbestand. Es handelt sich dabei um Unikate, die nicht aus serienmäßiger Produktion stammen und vom Käufer aufgrund ihrer individuellen Beschaffenheit gezielt ausgewählt werden. Aufgrund dieser Individualität der Ware besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für diese Verträge. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach der Unternehmer vor der unzumutbaren Rückabwicklung von schwer weiterveräußerbaren Waren geschützt werden soll (In welchen Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?). Eine Rückgabe oder Rücksendung der erworbenen Antiquitäten ist daher ausgeschlossen.
2. Ausschluss des Widerrufsrechts bei Versteigerungen: Ebenfalls ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Käufe, die im Wege einer öffentlich zugänglichen Versteigerung abgeschlossen werden (In welchen Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?). Soweit wir Antiquitäten über eine solche öffentliche Auktion veräußern, steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB). Auch § 356 Abs. 5 BGB stellt klar, dass für Waren, die auf öffentlichen Versteigerungen erworben wurden, kein Widerrufsrecht besteht (Kein Widerrufsrecht: Diese Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen | Ombudsstelle.at). Der Kauf ist in diesen Fällen für beide Seiten bindend, eine Rücknahme der ersteigerten Ware findet nicht statt. (Hinweis: Eine Internetauktion auf Plattformen wie eBay gilt rechtlich nicht als „öffentliche Versteigerung“ im Sinne der genannten Vorschrift (Widerrufsrecht 2014: Welche Ausnahmen gibt es? | Kanzlei Stefan Loebisch Passau) (BGH: „Öffentlich zugängliche Versteigerung" i. S. d. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) - Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln - Betriebs-Berater). In solchen Fällen bleibt ein Widerrufsrecht – sofern kein anderer Ausnahmetatbestand greift – grundsätzlich bestehen.)
3. Schlussbestimmung: Mit vorstehender Belehrung kommt der Verkäufer seiner Informationspflicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB nach. Diese Regelung ist Bestandteil unserer AGB und gilt für alle Verkäufe von Antiquitäten/Einzelstücken innerhalb Deutschlands. Durch die Aufgabe einer Bestellung bestätigen Sie als Käufer, dass Ihnen bekannt ist, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht für die erworbenen Antiquitäten besteht. Die Verträge über den Kauf solcher Waren sind mithin endgültig und verbindlich; ein Widerruf Ihrer Willenserklärung ist ausgeschlossen. Dies beruht auf den genannten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312g, 355, 356 BGB), welche das Fehlen eines Widerrufsrechts in den hier einschlägigen Ausnahmefällen eindeutig vorsehen. Alle weitergehenden Verbraucherrechte (etwa Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln) bleiben unberührt.
Quelle: §§ 312g Abs. 2, 355, 356 BGB; Art. 246a EGBGB; BGH VIII ZR 49/19; einschlägige verbraucherrechtliche Vorschriften und Rechtsprechung.